Satzung des Katholischen Burschenverein Erlstätt


 

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „ Katholischer Burschenverein Erlstätt“

und hat seinen Sitz in Erlstätt, mit Anschrift des 1. Vorstandes.

Gründungsdatum des Vereins ist der 12. September 1909.

§2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege der Gesellschaft, der Kameradschaft

sowie gemeinsame Unternehmungen.

Er dient als Anschlussstelle für junge Burschen an das Dorfgeschehen

und fördert den Zusammenhalt im Ort.

Zudem soll der Burschenverein das Dorf durch das Organisieren von Veranstaltungen beleben.

Am Jahrtag der Vereine soll mit der Fahnenabordnung teilgenommen werden.

Der Verein soll sich außerdem an Gründungsfesten anderer Burschenvereine,

an besonderen Veranstaltungen in der Gemeinde und

Veranstaltungen der Orts- und Nachbarvereine und Nachbargemeinden,

bei Bedarf, mit Fahnenabordnung, beteiligen.

§4

Aufnahme der Mitglieder

Der Verein besteht aus

a)Mitgliedern
b)Ehrenmitgliedern (§5)

Ordentliches Mitglied kann jeder Bursche aus Erlstätt und Umgebung mit vollendetem 16.
Lebensjahr werden. Erforderlich ist ein schriftlicher oder mündlicher Aufnahmeantrag an die
Vorstandschaft. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§5

Ehrenmitglieder

Die Vorstandschaft (§12) kann Mitglieder, die sich um den Verein besondere Dienste erworben
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet,
genießen jedoch alle Rechte.

§6

Austritt aus dem Verein

Der Austritt steht jedem Mitglied frei, ist jedoch der Vorstandschaft schriftlich oder mündlich
mitzuteilen. Der Beitrag des Austrittsjahres ist noch zu entrichten.

§7

Ausschluss aus dem Verein

1.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz vorheriger Mahnung
zwei Jahre seinen Beitrag nicht entrichtet oder wenn es durch sein ungebührliches Benehmen gegen
den Verein oder der Vorstandschaft einen erheblichen Schaden zufügt.

2.Die Vorstandschaft (§12) muss den Ausschluss mit zwei Drittel der Mehrheit der Anwesenden
beschließen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vorher zu äußern. Ihm ist die
Entscheidung der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen.

§8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Möglichkeit den Versammlungen,
Festlichkeiten und Unterhaltungen des Vereins beizuwohnen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge
an die Generalversammlung und an die Vorstandschaft (§12) zu stellen. Jedes Mitglied hat in der
Generalversammlung Sitz und Stimme.

§9

Wiedereintrittsrecht

Ein aus dem Verein freiwillig ausgetretenes Mitglied kann unter der Bedingung der Erstaufnahme
wieder in den Verein eintreten.

§ 10

Mitgliedsbeitrag

Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Generalversammlung fest.

Beiträge sind bis zum freiwilligen Austritt oder bis zum Ableben des Mitglieds zu zahlen

§ 11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)Vorstandschaft
b)Die Generalversammlung

 

§ 12

Zusammensetzung der Vorstandschaft

a)1. Vorstand
b)2. Vorstand
c)Schriftführer
d)1. Kassier
e)2. Kassier
f)Fahnenabordnung
g)3 Beisitzer
h)Ehrenvorstand

§ 13

Aufgaben der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Einzelnen haben die
Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:

1. Vorstand

Dem 1.Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen. Er beruft die
Generalversammlung und die Ausschusssitzungen ein und führt den Vorsitz. Er hat dabei für den
satzungsgemäßen Ablauf Sorge zu tragen. Er gibt der Generalversammlung einen Jahresrückblick
und Rechenschaftsbericht der Vorstandschaft ab. Er ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

2. Vorstand

Der 2. Vorstand arbeitet nach Weisung des 1. Vorstandes und vertritt diesen im Verhinderungsfall. Er ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

Schriftführer

Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu besorgen, bei der
Generalversammlung sowie bei der Ausschusssitzung Protokoll zu führen, alle Aktenstücke
aufzubewahren sowie alle wichtigen Vorkommnisse aufzuzeichnen und gegebenenfalls in der
Presse zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Er ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. 

1. und 2. Kassier

Als Kassiere sollten wo möglich solche gewählt werden, die für den Bestand der Kasse Garantie zu
leisten im Stande sind. Die Kassiere haben die Vereinskasse zu führen, alle Einnahmen und
Ausgaben im Kassenbuch festzuhalten und zu belegen. Die Belege sind lückenlos aufzubewahren
und zur Kassenprüfung vorzulegen. Die Kassiere sind für den Einzug der Mitgliedesbeiträge
verantwortlich. Bei der Generalversammlung hat der 1. Kassier, im Verhinderungsfall der 2.
Kassier, den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Der 1. Kassier ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Krankheitsfall kann diese Berechtigung an den 2. Kassier übertragen werden. 

Fahnenabordnung

Die Fahnenabordnung besteht aus einem Fähnrich und 2 Fahnenbegleitern. Sie sind für die
Fahnenbegleitung bei Veranstaltungen verantwortlich (im Einzelnen siehe §3).

Beisitzer
Als Beisitzer werden drei in der Generalversammlung anwesende Mitglieder gewählt. Die Beisitzer
haben die Aufgabe, die Vorstandschaft in ihrer Arbeit zu unterstützen und durch ihr Stimmrecht im
Ausschuss die Vereinsführung mit zu verantworten.

Ehrenvorstand
Der Ehrenvorstand wird auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Generalversammlung ernannt.
Er hat die Arbeit der Vorstandschaft zu unterstützen und die Vereinsführung mit zu verantworten.

Die Vorstandschaft wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie
bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft ist
beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat
Sitz und Stimme. Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, bei dessen Abwesenheit die des 2.
Vorstands. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt die übrige Vorstandschaft einen Ersatzmann,
der bis zur nächsten Generalversammlung im Amt bleibt.

Die Vorstandschaft beruft zwei Kassenprüfer, welche die Richtigkeit des Kassenberichtes bei der
Generalversammlung feststellen. Die Vorstandschaft entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten,
deren Anhörung nicht der Generalversammlung vorbehalten ist. Den Anordnungen der
Vorstandschaft soll man Folge leisten. In allen nicht vorhandenen unvorhergesehenen Fällen der
Satzung entscheidet die Vorstandschaft (§12).

§ 14

Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Die Vorstandschaft ist
berechtigt, in dringenden Fällen eine außergewöhnliche Generalversammlung einzuberufen. Die
Einladung zu den Versammlungen hat durch öffentlichen Aushang zu erfolgen. Außerdem sollen sie
in der regionalen Zeitung bekannt gemacht werden.

Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Vorstandswahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Wahl durch Handzeichen ist zulässig,
wenn nur ein Bewerber für ein Amt zur Verfügung steht und die Generalversammlung dies
beschließt.

§ 15

Mitgliedschaft im Gauverband des Chiem- und Rupertigaues

Der Verein gehört dem Gauverband des Chiem- und Rupertigaues an.
Eine Gauversammlung findet einmal jährlich statt. Mindestens der 1. Vorstand und einige
Mitglieder der Vorstandschaft sollen dieser Versammlung beiwohnen. Der Verein ist verpflichtet, an
den Gaufesten teilzunehmen.

§ 16

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch schriftlichen Beschluss der Generalversammlung
herbeigeführt werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen mit Inventar an die Pfarrei
Erlstätt zur Aufbewahrung bis sich wieder ein neuer Burschenverein bildet. Sollte dies innerhalb
eines Zeitraums von 15 Jahren seit der Auflösung nicht geschehen, ist die Pfarrei Erlstätt berechtigt,
das vorhandene Vermögen anderen gemeindlichen Vereinen zukommen zu lassen oder für einen
guten Zweck zu spenden.

§ 17

Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung den Mitgliedern vorgelesen und genehmigt.

Die Unterschriften der unten genannten Mitglieder bestätigen dies.